Der Verein zur Förderung überaktiver Kinder wurde
1997 von Herrn Dipl.-Psych. D. Krowatschek gegründet,
um eine bestmögliche Unterstützung für die benachteiligte
Gruppe der überaktiven Kinder zu ermöglichen.
Der Verein organisiert und bezuschusst die Ferienfreizeiten
maßgeblich, ebenso wie er finanziell schwächer gestellten
TeilnehmerInnen die Fahrten und eine Teilnahme am Marburger
Konzentrations- und/oder Verhaltenstraining ermöglicht.
Die Kosten werden dabei durch die Fortbildungen
der zertifizierenden Trainerinnen und Trainer gedeckt.
Außerdem trägt sich der Verein durch Spenden.
Nebenstehend finden Sie die Satzung des Vereins
und ein Formular für Spenden, mit denen Sie die Arbeit
des Vereins unterstützen können.
Vertragspartner der Teilnehmer/innen (nachfolgend TN genannt)
ist der Verein zur Förderung überaktiver Kinder e.V., Zur
Wann 7, 35041 Marburg, www.marburgerkonzentrationstraining.de (nachstehend
Verein genannt).
Vertragsgegenstand ist die Teilnahme an einer bis zu einwöchigen Trainingsfahrt
etwa nach Hörnum/Sylt bzw. an einer bis zu zweiwöchigen Trainingsfahrt
etwa nach Brighton/England oder einem Trainingskurs
in Marburg, deren Ziel die Förderung von Konzentration und/oder
Verhalten ist. Die jeweiligen Einzelheiten ergeben sich aus dem
aktuellen Prospekt.
Der Vertrag kommt durch schriftliche Anmeldung des TN und Übersendung
der Anmeldebestätigung (Fahrtenbrief) durch den Verein zustande.
Anmeldungen von Minderjährigen erfordern die Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter (Personensorgeberechtigten). Sie erklären
mit Ihrer Unterschrift,
dass Ihr Kind frei ist von ansteckenden Krankheiten (Veränderungen
bis Trainingsbeginn sind unaufgefordert mitzuteilen!),
dass für die Dauer des Trainings die Erziehungsbeauftragung
gem. §1 JuSchG an den Trainings- bzw. Reiseleitung übertragen wird,
dass Sie für die von Ihren Kindern verursachten Schäden aufkommen,
dass Sie einverstanden sind, dass Ihr Kind freie Zeit zur persönlichen
Gestaltung hat und sich zeitweise ohne Aufsicht in einer Kleingruppe
(min. 3 Teilnehmer/innen) aufhalten darf.
§ 2 – Trainingskosten
Nach Erhalt der Anmeldebestätigung (des Fahrtenbriefs) ist der
Trainingskostenbetrag auf das Konto des Vereins (Konto: 1000 90
2000, BLZ: 533 500 00, Sparkasse Marburg-Biedenkopf // IBAN: DE
72 533 500 00 1000 9020 00, BIC: HELADEF1MAR) zu leisten (Verwendungszweck:
„Trainings-Titel / Trainings-Datum / Name des TN“).
Die Höhe des Betrags, Zahlungsweise und Zahlungsdatum der Raten
des Trainings gehen aus dem Prospekt oder der Anmeldebestätigung
(dem Fahrtenbrief) hervor.
Ohne vollständige Bezahlung des Trainingskostenbetrags besteht
kein Anspruch auf die Teilnahme an dem Training.
Nach vorheriger Absprache mit dem Verein können kleinere Ratenzahlungen
vereinbart werden, Bezuschussungen sind grundsätzlich im Rahmen
der Vereinsziele möglich.
§ 3 – Leistungen
Sofern nicht ausdrücklich anders in der Anmeldung oder in der
Anmeldebestätigung (dem Fahrtenbrief) vermerkt, umfasst der Trainingskostenbetrag
bei mehrtätigen Kursen folgende Leistungen: Konzentrations- und
Verhaltenstraining, Fahrt, Unterkunft, und Verpflegung (mit Ausnahme
der Verpflegung auf der Hinfahrt).
Eintägige Trainingskurse umfassen, sofern nicht anders in der
Anmeldung ausgewiesen, das Konzentrations- oder Verhaltenstraining.
Änderungen und Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden,
und die vom Verein nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,
sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich
sind und den Gesamtzuschnitt des betreffenden Trainings nicht beeinträchtigen.
Der Verein verpflichtet sich, die TN über Leistungsveränderungen
und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 4 – Rücktritt vom Vertrag / Nichtantritt des
Trainings / Ausschluss vom Training
Der TN kann bis zum Trainingsbeginn jederzeit ohne Angabe von
Gründen durch eine schriftliche Erklärung (per Post) oder per E-Mail
vom Vertrag zurücktreten. Der Verein weist darauf hin, dass bei
Nichtantritt des Trainings ohne Rücktrittserklärung der TN zur vollen
Bezahlung der Trainingskosten verpflichtet bleibt.
Für Trainings in Brighton/England bzw. für Trainingsfahrten bis zu zwei Wochen
werden folgende Gebühren
bei Rücktritt vom Vertrag fällig, die je nach Eingangsdatum der
Rücktrittserklärung (Poststempel) gelten: Bis zum 01. März des Reisejahres
50 €, bis zum 01. Mai des Reisejahres 75 € und bis zum 01. Juni
des Reisejahres 125 €.
Für Trainings in Hörnum/Sylt bzw. für Trainingsfahrten bis zu einer Woche
werden folgende Gebühren bei Rücktritt
vom Vertrag fällig, die je nach Eingangsdatum der Rücktrittserklärung
(Poststempel) gelten: bis 31 Tage vor Veranstaltungsbeginn: Bearbeitungsgebühr
von 35 €, ab 30 Tage = 50 %, ab 15 Tage 75 %, ab 7 Tage = 90 %.
Dem TN ist der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein oder
nur ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.
Der TN kann für Brighton eine Ersatzperson benennen und den
Platz anderweitig neu besetze, wobei der Verein berechtigt ist,
im Einzelfall begründet die Ersatzperson abzulehnen. Im Falle einer
durch den TN benannten Ersatzperson ist Kostenübernahme zwischen
TN und Drittem zu regeln. Kann der Verein eine Ersatzperson benennen,
werden dem TN die Trainingskosten zurückerstattet.
Wenn ein TN eine Trainingsmaßnahme vorzeitig selbst beendet,
so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung, auch nicht teilweise.
Gefährdet das Verhalten eines TN die Durchführung des Trainings,
so kann er vom Training und dem Ferientraining ausgeschlossen werden.
Die Eltern/Sorgeberechtigten sind in dem Fall verpflichtet, den/die
minderjähringe(n) TN auf eigene Kosten am Trainingsort abzuholen.
Sollte nach Absprache der/die TN mit Begleitperson den Eltern eine
Teilstrecke entgegenkommen, sind auch die Reisekosten für die Begleitperson
vom TN zu tragen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der
Trainingskosten, auch nicht teilweise.
Eine Trainingsfahrt kann aus wichtigem Grund, z. B. bei zu geringer
Teilnehmerzahl, bei Ausfall bzw. Erkrankung wichtiger Begleitpersonen,
Hotelschließung oder höherer Gewalt, abgesagt werden. Im Fall einer
zu geringen Teilnehmerzahl erfolgt die Absage nicht später als zwei
Wochen vor Beginn des Trainings. In allen anderen Fällen einer Absage
aus wichtigem Grund sowie in Fällen notwendiger Änderungen des Programms,
wird der Verein die TN so rechtzeitig wie möglich informieren. Muss
ausnahmsweise ein Training abgesagt werden, erstattet der Verein
umgehend den gezahlten Trainingsbetrag. Weitergehende Ansprüche
sind ausgeschlossen, außer in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Verhaltens der gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen
Erfüllungsgehilfen des Vereins.
§ 5 – Datenschutz
Die für die Verwaltung der Trainings benötigten Daten der TN werden gemäß unserer Datenschutzerklärung verarbeitet.
Mit der Anmeldung willigt der TN ein, dass der Verein Bilder,
die bei den Trainings entstehen, im Rahmen der eigenen Öffentlichkeitsarbeit
verwenden darf. Der Verein verpflichtet sich seinerseits, keine
kompromittierenden Bilder zu verwenden.
§ 6 – Haftung
Der Verein steht dafür ein, dass die vertraglich vereinbarten
Trainingsleistungen ordnungsgemäß erbracht werden, wobei sich die
Leistungen nach dem jeweiligen landesüblichen Standard des Zielortes
richten. Bei vom Verein zu vertretenden Schäden, gleich aus welchem
Rechtsgrund, haftet diese nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Dies gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 7 – Versicherungsschutz / HINWEIS
Wir weisen darauf hin, dass für die TN kein Kranken- oder Unfallversicherungsschutz
über den Verein besteht. Es bleibt somit den TN bzw. Eltern überlassen,
gewünschte Zusatzversicherungen selbst abzuschließen.
Schlusssatz
Wir wünschen allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern unserer Trainings
eine gute Zeit, reiche Erfahrungen und viele neue Impulse! Wir möchten
keinesfalls Paragraphenreiterei betreiben und bitten um Verständnis,
dass diese Bedingungen für unsere Planung und (Rechts-)Sicherheit
notwendig sind.
Vorstand: Dipl.-Psych. Gordon Wingert & Dipl.-Theol. Nils Torben Schmidt
Registergericht: Amtsgericht Marburg
Registernummer: 16VR1854
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
3125055897-P/K2
Der Verein zur Förderung überaktiver Kinder e.V. ist ein eigentragener
Verein. Die Vertretungsberechtigung gem. § 26 BGB erfolgt durch den
Vorstand.
Haftungsausschluss
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Der Tnhalt dieses Webauftritts wurde nach besten Wissen und mit größter Sorgfalt erstellt.
Trotz dessen kann keine Gewähr oder Haftung für insbesondere Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit
oder Qualität der bereitgestellten Tnformationen übernommen werden. Haftungsansprüche
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kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden
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Der Verein verwendet Cookies, um Sie während lhres Besuchs auf der Homepage als Besuch
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Gemäß Art. 15ff. DSGVO haben Sie jederzeit das Recht, unentgeltlich Auskunft über lhre bei
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Wir bitten Sie, uns etwaige Änderungen Ihrer Daten unverzüglich mitzuteilen.
Auskunftswünsche, Fragen, Beschwerden oder Anregungen richten Sie bitte an folgende Adresse:
Verein zur Förderung überaktiver Kinder e.V.
Zur Wann 7
35041 Marburg
Montag und Donnerstag : 16:00-18:00 bzw. 7:30-9:30 Uhr
Verein zur Förderung überaktiver Kinder e.V.»Satzung
§ 1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung überaktiver Kinder“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg unter VR 1854 eingetragen. Der Verein führt den Zusatz „e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Marburg.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauffolgenden 31.12. (Rumpfgeschäftsjahr).
§ 2 – Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt den Zweck, Kinder und Eltern in Bezug auf Konzentrationsstörungen
und überaktivem Verhalten zu beraten, Fördermaßnahmen und Trainings zu ermöglichen und die dafür notwendigen Materialien zur Verfügung zu stellen.
Insbesondere sollen die Fördermöglichkeiten für sozial schwächere Kinder mit Konzentrationsstörungen und/oder überaktivem Verhalten
finanziert werden – wie Ferientrainings, Förderunterricht und Fördermaterialien.
Der Verein wird Seminare durchführen und bei Veranstaltungen von Kompaktseminaren und Symposien
auf geeignete Ansätze zur Förderung von Kindern mit Konzentrationsstörungen mit/ohne überaktivem Verhalten vor allem für den schulischen Bereich hinweisen.
Zudem werden Materialien, die sich der Förderung der o. g. Gruppe von Kindern und Jugendlichen widmen, herausgegeben.
Der Verein kann auch sonstige zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen durchführen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder. Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag hin der Vorstand.
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.
Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod des Mitgliedes;
durch freiwilligen Austritt;
durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung
darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate
verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen
Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen; das Mitglied darf
sich dabei eines Beistands bedienen, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht. Eine schriftliche Stellungnahme des
Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen
und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand
schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei
Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt
der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den
Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch, oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit
dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 5 – Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit
werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch eine
Aufnahmegebühr eingeführt und/oder bestimmt werden, dass Mitglieder, die den Verein nicht ermächtigen,
den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen, einen Beitragszuschlag zu zahlen haben.
Die Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder sind Jahresbeiträge und jeweils am 01.01. des Jahres im Voraus fällig.
§ 6 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
der Vorstand,
die Mitgliederversammlung.
§ 7 – Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln durch die Vorstandsmitglieder vertreten.
§ 8 – Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für die Angelegenheit des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung;
Einberufung der Mitgliederversammlung;
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
Aufstellung eines Kassenberichts für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
Festlegung von angemessenen Aufwandsentschädigungen, soweit es sich nicht um ehrenamtliche Tätigkeit für den Verein handelt;
Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 9 – Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an
gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des
Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 10 – Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, in Textform einberufen werden. In jedem
Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf
es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende,
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der
Vorsitzende, bei dessen Verhinderung das an Jahren älteste Vorstandsmitglied. Die Beschlüsse des Vorstands
sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit
der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung hierzu erklären.
§ 11 – Vergütung
Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Abs. 1 beschließen, dass dem Vorstand für
seine nicht originäre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 12 – Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied
darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags;
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
§ 13 – Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand
und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein
in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, e-mail-Adresse) gerichtet ist.
Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Jedes Mitglied kann bis spätestens
eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass
weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter
hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der
Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden.
§ 14 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung
der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder
anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine
zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, vorauf in der Einladung hinzuweisen ist.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit
Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung
nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen
erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter
und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der
Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll
der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das Protokoll aufgenommen werden.
§ 15 – Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die
Einberufung von 1/3 aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe
vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung geltend die §§ 12 bis 14 entsprechend.
§ 16 – Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und ein
weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren; dies gilt
entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an Ärzte ohne Grenzen e. V., Am Köllnischen Park 1, 10179 Berlin, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.